Aufhebung der Stallhaltepflicht gemäß Geflügelpest-VO § 8

Aufgrund der derzeitigen Seuchensituation in Österreich und ganz Europa und der Ergebnisse des Influenza-Wildvogelscreenings wurde beschlossen, die verpflichtende Stallhaltung zu beenden.

Die Biosicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Geflügelpest-VO sind jedoch weitgehend beizubehalten, da nach wie vor ein gewisses Risiko der Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Hausgeflügelbestände besteht.

Aus der am 24.03.2017 veröffentlichten Kundmachung (GZ 74100/0022-II/B/10/2017) über amtlich angeordnete Biosicherheitsmaßnahmen zur Hintanhaltung der Geflügelpest ergeben sich folgende Pflichten für den Tierhalter:

  • Geflügel ist so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird
  • die Fütterung und Tränkung der Tiere hat im Stall oder einem Unterstand zu erfolgen
  • das Verbot Tiere mit Wasser zu tränken, zu dem auch Wildvögel Zugang haben
  • die Vorschrift, dass Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften, die mit Geflügel in Kontakt waren, sorgfältig zu reinigen und desinfizieren sind
  • Anzeigepflicht bei folgenden Krankheitsanzeichen: Abfall der Futter- und Wasseraufnahme, der Eierproduktion, erhöhte Sterblichkeitsrate

Diese Bestimmungen betreffen alle Betriebe und Personen, die Geflügel halten, egal ob kommerziell oder privat und bleiben so lange in Kraft, bis die Situation eine endgültige Aufhebung erlaubt.

Weiters wurde vereinbart, dass mit Aufhebung der „Stallpflicht“ sämtliche offene HPAI Veterinärfälle im VIS (Ausnahme Schönbrunn/Pelikane) mit 24.03.2017 direkt durch die Statistik Austria beendet werden!

Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Influenza-Wildvogelmonitoring konsequent weiterzuführen ist.

Das Schreiben mit dem Geschäftszeichen ESV-2016-41045/126-G vom 06.03.2017 „Aktuelle Information zur Geflügelpestsituation bei Wildvögeln und zur Stallpflicht beim Nutzgeflügel“ verliert somit seine Gültigkeit.