Leitfaden für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen („Drohnen“)

Unbemannte Luftfahrzeuge, umgangssprachlich auch als „Drohnen“ bezeichnet, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dabei ist zu beachten, dass unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrgesetz nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden dürfen.

Als „Drohne“ ist das Gerät zu klassifizieren, wenn es gegen Entgelt/gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst (sondern z.B. für Foto-/Filmaufnahmen) betrieben wird. Sobald also die Kamera am Gerät eingeschaltet ist und Fotos oder Videoaufnahmen angefertigt werden, ist eine Bewilligung gesetzlich vorgeschrieben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufnahmen gewerblich oder privat erstellt werden oder ob die Aufnahmen an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden.

Auch der Betrieb in einem Umkreis von mehr als 500 m ist bewilligungspflichtig. Zu beachten ist, dass zu jedem Zeitpunkt eine direkte Sichtverbindung (ohne technische Hilfsmittel) zum Piloten bestehen muss. Der Betrieb mittels Videobrille („first person view“ – FPV) ist daher nur zulässig, wenn ein zusätzlicher Beobachter hinzugezogen wird, welcher in die Steuerung jederzeit eingreifen kann und als verantwortlicher Pilot gilt.

Informationen zur Bewilligung und zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sind auf der Homepage der Austro Control im Menüpunkt „Luftfahrtbehörde“ unter „Unbemannte Luftfahrzeuge/Drohnen“ abrufbar. Hier finden sie auch den Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67, welcher die Voraussetzungen für die Erlangung einer Bewilligung festlegt. Dabei wird in erster Linie auf das Gefährdungspotential der beantragten Kategorie abgestellt, welche sich aus dem Gewicht des Gerätes und dem beabsichtigten Einsatzgebiet ergibt.

Die Antragstellung für den Betrieb von „Drohnen“ erfolgt mittels Antragsformular der Austro Control, in welchem auch alle dem Antrag beizulegenden Unterlagen angeführt sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Betrieb ohne Bewilligung gemäß § 169 Luftfahrgesetz eine Verwaltungsübertretung darstellt, welche von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde mit Geldstrafen bis zu € 22.000,-- geahndet werden kann.